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   FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12 (6)   

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FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12 (6) (https://dejure.org/2015,27854)
FG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2015 - 4 K 51/12 (6) (https://dejure.org/2015,27854)
FG Bremen, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 4 K 51/12 (6) (https://dejure.org/2015,27854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines über Tabaksteuer ergangenen Steuerbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten Gesamtschuldnerschaft bei Tabaksteuer zwischen Empfänger, Versender und Verbringer zehnjährige Festsetzungsfrist bei der Tabaksteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten - Gesamtschuldnerschaft bei Tabaksteuer zwischen Empfänger, Versender und Verbringer - zehnjährige Festsetzungsfrist bei der Tabaksteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es jedoch bei § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zunächst nur darauf an, dass überhaupt Steuern hinterzogen worden sind (vgl. Urteil des BFH vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442 m.w.N.).

    Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Exkulpationsnachweis gelingt (vgl. Urteil des BFH vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442 ).

    Denn falls der Steuerpflichtige durch die Steuerhinterziehung objektiv reicher geworden ist, ist es auch angemessen und billig, ihn nicht in den Genuss der kurzen Festsetzungsfrist gelangen zu lassen (Urteil des BFH vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, a.a.O.).

    Der Begriff des Vermögensvorteils umfasst jede Verbesserung der Vermögenslage, die durch die Tat verursacht wurde (Urteil des BFH vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, a.a.O.).

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    In seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, BFHE 248, 271, BFH/NV 2015, 629) hat der BFH nach Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH und der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2014 ( C-165/13, ZfZ 2014, 253) entschieden, dass § 19 TabStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Empfänger im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG auch die Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat.

    Diese Auffassung gründet sich auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG und führt dazu, dass "der bloße Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware die Steuerschuldnerschaft begründet, wenn feststeht, dass die Ware noch nicht nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften versteuert worden ist" (so BFH in seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, a.a.O.)).

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Passus des Urteils des BFH in seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, a.a.O.) berufen, wonach auch derjenige als Empfänger der geschmuggelten Tabakwaren in Betracht komme, der nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens bzw. des Versendens nach Deutschland die Zigaretten vom eigentlichen Verbringer oder Versender übernimmt, um sie im Steuergebiet an andere Personen zu veräußern.

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, a.a.O.) zutreffend ausführt, ist hiermit keine Entscheidung über die Strafbarkeit des Handelns des Klägers getroffen.

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    Diese Ermessensentscheidung kann das Gericht nach § 102 FGO nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. Urteil des BFH vom 02. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380 , BFH/NV 2004, 597 ).

    Die Behörde muss diese Ermessensentscheidung darüber hinaus begründen, wobei die Tiefe der Begründung eine Frage des Einzelfalles ist (vgl. Urteil des BFH vom 02. Dezember 2003 VII R 17/03, a.a.O.).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-165/13

    Gross - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System

    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    In seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, BFHE 248, 271, BFH/NV 2015, 629) hat der BFH nach Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH und der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2014 ( C-165/13, ZfZ 2014, 253) entschieden, dass § 19 TabStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Empfänger im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG auch die Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat.

    7 der Richtlinie 92/12/EWG ist zu entnehmen, dass die Tabaksteuer für Zigaretten, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, von jeder Person geschuldet wird, die Besitz an den betreffenden Waren begründet (vgl. Urteil des EuGH vom 3. Juli 2014 Stanislav Gross, C-165/13, ZfZ 2014, 253).

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zu Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat (vgl. BT-Drs. VI/1982 S. 150; s. hierzu § 169 II 3; Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO , § 169 , Rn. 54).
  • FG Hamburg, 24.05.2011 - 4 K 30/11

    Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG

    Auszug aus FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12
    Das Urteil des FG Hamburg vom 24. Mai 2011 ( 4 K 30/11) sei nicht überzeugend.
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